Häufig gestellte Fragen

1. Wo besteht eine Kontrollpflicht?

Zur Verhütung von Unfällen und Sachschäden müssen gemäss der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) elektrische Anlagen nach deren Installation regelmässig überprüft werden.

2. Wer ist für die Sicherheit verantwortlich?

Verantwortlich für die Sicherheit einer elektrischen Installation ist deren Eigentümer. Diese Sicherheit muss er anhand eines gültigen Sicherheitsnachweises (SiNa) jederzeit belegen können. Der Sicherheitsnachweis muss regelmässig mit einer Prüfung der elektrischen Installation erneuert werden, nämlich nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode (nach 1, 5, 10 oder 20 Jahren).

3. Was ist ein Sicherheitsnachweis?

Der Sicherheitsnachweis (SiNa) ist ein Dokument, mit dem die prüfende Person bestätigt, dass die elektrischen Anlagen in einem Gebäude den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Zudem wird im Sicherheitsnachweis festgehalten, dass eventuelle Mängel behoben worden sind. Der Inhalt des Sicherheitsnachweises ist gesamtschweizerisch geregelt. Der Installationseigentu?mer muss dieses Dokument aufbewahren und auf Verlangen vorweisen.

4. Was ist die Aufgabe des Installationseigentümers?

Der Eigentümer der elektrischen Installation oder sein Vertreter (z. B. die Gebäudeverwaltung) muss eine dazu befähigte Stelle mit der Sicherheitsprüfung beauftragen. Diese stellt dann auch einen entsprechenden Sicherheitsnachweis (SiNa) aus.

5. Wie erfahre ich, ob eine Installationskontrolle notwendig ist?

Die Fälligkeitstermine werden vom Netzbetreiber (d. h. vom Stromnetzunternehmen) kontrolliert. Der Netzbetreiber informiert den Eigentümer der Installation rechtzeitig über die durchzuführende Kontrolle und über die entsprechende Frist für die Erledigung. Danach muss der erforderliche Sicherheitsnachweis (SiNa) dem Netzbetreiber zugesandt werden. Sollte dieser nach 6 Monaten und nach zweimaliger Aufforderung nicht beim Netzbetreiber eintreffen, wird die Durchsetzung der Kontrolle dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) übergeben.

6. Wie verläuft eine Installationskontrolle?

Das Kontrollunternehmen vereinbart mit dem Eigentümer der Installation einen Termin zur Durchführung der Kontrolle. Ist an der Installation nichts zu bemängeln, stellt das Kontrollunternehmen dem Eigentümer den Sicherheitsnachweis (SiNa) aus. Weist die Installation jedoch Mängel auf, werden diese in einer Mängelliste festgehalten und der Eigentümer erhält eine Frist für deren Behebung. Der Sicherheitsnachweis wird erst nach erfolgter Mängelbeseitigung ausgestellt.

7. Durch wen werden die Installationsmängel behoben?

Der Eigentümer der Installation beauftragt eine Elektroinstallationsfirma seiner Wahl mit der Behebung der festgestellten Mängel. Der Elektroinstallationsfirma wird eine Kopie der Mängelliste ausgehändigt. Mit ihrer Unterschrift auf der Mängelliste bestätigt die Elektroinstallationsfirma die Sicherheit der Installation. Danach wird die visierte Mängelliste dem Kontrollunternehmen zugestellt, das nun den entsprechenden Sicherheitsnachweis (SiNa) ausstellen kann. Wichtig ist, dass die Beseitigung der Mängel innerhalb der eingeräumten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises erfolgt.

8. Wer übernimmt die Kosten für die Installationskontrolle?

Die Aufwände des Kontrollunternehmens werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Auch eventuelle Kosten für die Mängelbehebung werden vom Eigentümer der Installation übernommen.

9. Was passiert nach der Installationskontrolle?

Der Eigentümer der Installation muss den aktuellen Sicherheitsnachweis bis zur nächsten Kontrolle aufbewahren – oder aber bis zum Zeitpunkt, an dem die Installation verändert oder ergänzt wird. Der Eigentümer der Installation oder das Kontrollunternehmen stellen dem Netzbetreiber eine Kopie des Sicherheitsnachweises zu. Dadurch wird bestätigt, dass die Installation fachmännisch überprüft wurde.

10. Die festgelegte Frist für die Einreichung des Sicherheitsnachweises ist zu kurz. Wie gehe ich vor?

Falls die gesetzte Frist für die Installationskontrolle, eine eventuelle Mängelbehebung und die Ausstellung des Sicherheitsnachweises nicht ausreicht, kann der Netzbetreiber um eine einmalige Fristverlängerung von höchstens 3 Monaten ersucht werden..

11. Muss bei einer Liegenschaft im Falle eines Eigentümerwechsels eine Installationskontrolle durchgeführt werden?

Eine Installationskontrolle ist dann notwendig, wenn die letzte periodische Kontrolle vor über 5 Jahren ab Kontrolldatum stattgefunden hat. Entscheidend ist das Kontrolldatum auf dem entsprechenden Sicherheitsnachweis (SiNa).

12. Wer ist bei einem Eigentümerwechsel für die Durchführung der Installationskontrolle verantwortlich?

Gemäss der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV 2002) trägt der Eigentümer der Liegenschaft die Verantwortung für die Durchführung der Installationskontrolle. Es wird nicht spezifiziert, ob es sich dabei um den alten oder den neuen Eigentümer handelt. Es wird daher empfohlen, eine gegenseitige Einigung zu finden und die Zuständigkeiten vertraglich festzulegen.

13. Was muss bei einem Eigentümerwechsel alles kontrolliert werden?

Es ist die Sicherheit von sämtlichen elektrischen Installationen gemäss den geltenden Vorgaben zu prüfen. Insbesondere findet eine Messung der Isolationsfestigkeit und des Kurzschlussstroms statt, die auf die vorgegebenen Werte geprüft wird. Der Ablauf entspricht exakt einer periodischen Installationskontrolle.

14. Ist eine Sicherheitskontrolle auch dann notwendig, wenn zwar ein neuer Eintrag ins Grundbuch vorgenommen wird, die Nutzniessung der Liegenschaft jedoch weiterhin besteht?

Wird im Grundbuch ein neuer Eigentümer der Liegenschaft eingetragen, ist eine Sicherheitskontrolle notwendig, falls die letzte Überprüfung länger als 5 Jahre zurückliegt. Massgebend für die Installationskontrolle ist nicht die Nutzniessung, sondern ausschliesslich der neue Grundbucheintrag.

15. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Für sämtliche Fragen rund um das Thema Installationskontrolle steht Ihnen die HBB Control GmbH gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns: 061 631 12 12 oder info@hbb-control.ch.

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